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Arbeit

Zentralstelle
für Arbeitsvermittlung:
ZAV in Frankfurt
Feuerbachstraße 42 - 46
60 325 Frankfurt
Fax: 0049 69 - 711 1540 |
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Als guter Link für Bewerbungen in Spanien ist hier
die Seite von JobPilot.
Buchtip: "Bewerben in Spanien" von Dirk
Neuhaus und Karsta Neuhaus aus dem ILT-Europa Verlag mit der ISBN
3930627027. Rechtliches zur Arbeitsaufnahme.
Um in Spanien arbeiten zu dürfen, brauchen Sie als EU-Bürger
keine Arbeitsgenehmigung. Sie brauchen sich (zunächst) auch
nicht um die Aufenthaltsgenehmigung kümmern, es sei denn, Ihr
Arbeitsaufenthalt übersteigt drei Monate. Dann müssen
Sie auf jeden Fall die Auftenthaltsgenehmigung (Carjeta Comunitaria
de Residencia) beantragen. Häufig wird Ihr Arbeitgeber dies
dann für Sie erledigen. Man braucht allerdings auch bei einem
Aufenthalt von unter drei Monaten eine Steuernummer. Die Steuernummer
(NIE oder NIF) erhalten Sie bei der Policia National.
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Arbeitsvertrag und Sozialversicherung:
Ein
schriftlicher Arbeitsvertrag ist unbedingt erforderlich. Dieser
muss vom zuständigen Arbeitsamt registriert werden. Ihr Arbeitgeber
wird Sie dann bei der Sozialversicherung anmelden und die Beiträge
zur Arbeitslosen- und Krankenversicherung (Seguridad Social) überwiegend
selbst abführen. Sie erhalten eine Versicherungskarte, der
Unterschied zu Deutschland ist jedoch, dass Sie damit keine freie
Arztwahl haben. Achten Sie unbedingt darauf, dass Ihr Arbeitgeber
den Vertrag auch einreicht, damit Sie im Zweifelsfall Anspruch auf
ärztlichen Schutz haben. Es gibt Arbeitnehmer, die der Sozialversicherung
als Bemessungsgrundlage einen viel niedrigeren Nettolohn als den
tatsächlichen angeben um Beiträge zu sparen - was ihnen
dann im Fall der Arbeitslosigkeit niedrigere Leistungen beschert!
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Arbeitszeiten und Urlaub:
In
Spanien herrscht gesetzlich die 40 Stunden-Woche bei maximal 9 Stunden
täglich. Die Jahresarbeitszeit der Spanier mit ca. 1.800 Stunden
jährlich liegt über der deutschen, das Lohnniveau beträgt
jedoch nur 80 % des deutschen, was vor allem an den niedrigeren
Lebenshaltungskosten liegen mag. Der gesetzlich vorgeschriebene
Urlaub liegt bei 30 Tagen jährlich, wobei das Gehalt voll weitergezahlt
wird. In Tarifverträgen werden allgemein mehr Urlaubstage festgelegt.
Die vielzitierte Tradition der Siesta, der dreistündigen Mittagspause
also, wird mehr und mehr zum Relikt der Vergangenheit.
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Arbeislosigkeit:
Ausländer mit "Residencia" haben Anspruch auf Arbeitslosengeld,
sofern sie den Arbeitsplatz unverschuldet verlieren oder kurzarbeiten,
arbeitsfähig und arbeitswillig sind. Das Arbeitslosengeld kann
auf beitragsgebundener Basis gezahlt werden oder - bei Personen,
die keinen Anspruch mehr auf beitragsgebundene Leistungen haben
- auf beitragsfreier Basis (Sozialhilfe). Es bestehen also ähnlich
wie in Deutschland zwei Leistungsarten: einmal die Leistungen aus
dem Beitragssystem (Prestaciones de Desempleo; für die ersten
180 Tage der Arbeitslosigkeit werden 70 %, danach 60 % des letzten
Lohns gezahlt.) und andere Arbeitslosenfürsorgeleistungen (Subsidio
por Desempleo, i.d.R. 75 % des Mindestlohnes).
Arbeitsamt in Spanien:
Instituto National de Empleo - INEM
C/Condesa de Venadito, 9
E-28027 Madrid
Telefon: (0034) 91 585 98 35
www.inem.es
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